Seit 1993 definiert das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen. Änderungen sind in der Vergangenheit lediglich punktuell vorgenommen worden.
In der Zwischenzeit sehen sich Kindertageseinrichtungen zahlreichen Herausforderungen und Veränderungen gegenüber. Neben der Umsetzung von Inklusion, Sozialraum- und Lebenswelt- orientierung, sowie der Begleitung von Familien mit Fluchterfahrungen müssen sich die Kindertagesstätten mit veränderten Ansprüchen und Bedarfen von Familien auseinandersetzen und sich als Akteure in der niedersächsischen Bildungslandschaft stetig weiterentwickeln.
In der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung der Landesregierung sehen wir keine Weiterentwicklung der Qualität in Kindertagesstätten. In Teilen kann aus unserer Sicht sogar vielmehr von einer Absenkung der Qualität gesprochen werden.
Der Gesetzgeber hat damit nach unser Einschätzung die Chance vertan, den Gedanken der Inklusion und Teilhabe von Kindern mit Beeinträchtigung voran zu bringen und zu stärken. Es fehlen verlässliche Aussagen und Perspektiven zur Gestaltung der Inklusion in Kindertagesstätten. Dies betrifft insbesondere die Konkretisierung eines Wunsch- und Wahlrechts der Erziehungsberechtigten auf inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Aussagen zur Bereitstellung und deutlicher Verbesserung von personellen und sachlichen Res-sourcen.
Der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen sollte dabei Richtungsgebend sein.
Um auf die individuellen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen zu reagieren, müssen die vorhandene Systeme flexibler werden. Bedarfsgerechte Ressourcen sind unabdingbare Voraussetzung. Dies umfasst neben den finanziellen Mitteln unter anderem auch die Fachlichkeit, die räumliche Ausstattung sowie ausreichend Zeit.
Mit der umfassenden Verordnungsermächtigung in § 39 ist überdies nicht absehbar, wie wesentliche Punkte der Strukturqualität (Gruppengröße, Reglungen für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung, Gestaltung fachlicher Beratung und Fortbildung) zukünftig aussehen werden. Die Ausführungen zu diesen wichtigen Fragen sollten sich im Gesetz selber wiederfinden und nicht in Verordnungen ausgelagert werden, zumal der Bund die Mittel aus dem Gute-Kita-Gesetz gezielt für Qualitätsverbesserungen eingesetzt sehen will.